Steigende Verbraucherpreise machen nicht nur Lebensmittel oder Energie teurer – sie können auch deine Miete verändern. Wenn du einen Vertrag mit Indexmiete abgeschlossen hast, hängt deine Kaltmiete direkt vom Verbraucherpreisindex ab. Mit unserem Indexmieten‑Rechner erfährst du mit wenigen Klicks, wie sich deine Miete in Zukunft entwickeln könnte, ohne selbst komplizierte Formeln zu bemühen.
Der Indexmieten‑Rechner
Indexmietenrechner
Berechne, wie sich eine Indexmiete anhand des Verbraucherpreisindex verändert. Der Rechner nutzt hinterlegte VPI-Werte und erlaubt zusätzlich die manuelle Eingabe eines aktuellen Indexwerts.
Unser Rechner auf dieser Seite ist ein praktisches Werkzeug, mit dem du deine künftige Mietbelastung schnell überblicken kannst. Du trägst deine aktuelle Nettokaltmiete ein, wählst den Monat der letzten Mietfestsetzung und den aktuellen Vergleichsmonat aus.
Der Rechner holt sich den richtigen Verbraucherpreisindex (VPI) aus einer hinterlegten Tabelle und berechnet die neue Nettokaltmiete, die monatliche und jährliche Veränderung sowie den prozentualen Anstieg.
Sollte der gewünschte aktuelle Monat nicht in der Liste auftauchen, kannst du den neuesten VPI manuell eingeben. Auch das Datum des Zugangs einer Erhöhungserklärung lässt sich angeben, damit der Rechner den frühestmöglichen Wirksamkeitsmonat ermitteln kann.
Was ist der Verbraucherpreisindex VPI?
Der Verbraucherpreisindex misst jeden Monat die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland kaufen. Grundlage ist ein „Warenkorb“ mit rund 700 Güterarten, deren Preise in regelmäßigen Abständen erfasst und gewichtet werden.
Die Veränderung des Index zum Vorjahr wird als Inflationsrate bezeichnet. Der VPI zeigt also, wie sich das allgemeine Preisniveau verändert hat. Neben wirtschaftspolitischen Zwecken wird der Index in vielen Verträgen als Wertmaßstab genutzt, etwa bei Unterhaltszahlungen oder Mietvereinbarungen.
Was ist eine Indexmiete und welche Alternativen für Mieterhöhungen gibt es?
Bei einer Indexmiete wird vorab vereinbart, dass sich die Nettokaltmiete entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex verändert. Steigt der VPI um 5 Prozent, darf der Vermieter die Miete um denselben Prozentsatz erhöhen – sinkt er, muss er sie senken, wenn du dies einforderst. Die Anpassung findet jedoch nicht automatisch statt: Der Vermieter muss die Erhöhung (oder Senkung) schriftlich erklären und darf sie höchstens einmal pro Jahr vornehmen.
Im deutschen Mietrecht gibt es weitere übliche Arten der Mieterhöhung:
- Staffelmiete: Bei einer Staffelmiete werden zukünftige Mietsteigerungen schon im Mietvertrag festgelegt. Die Höhe der Erhöhung muss in Euro angegeben sein; prozentuale Steigerungen sind nicht erlaubt. Zwischen den Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen. Anders als bei der Indexmiete greift hier die Mietpreisbremse: Die Staffeln dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unzulässig übersteigen.
- Mieterhöhung nach Vergleichsmiete: § 558 BGB erlaubt Vermietern, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben. Dafür muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein, und die Steigerung darf innerhalb von drei Jahren 20 Prozent (in manchen Regionen 15 Prozent) nicht überschreiten. Grundlage ist der Mietspiegel der Gemeinde.
- Mieterhöhung nach Modernisierung: Modernisiert der Vermieter die Wohnung, kann er nach § 559 BGB bis zu 8 Prozent der entstandenen Kosten jährlich auf die Miete umlegen. Es gelten Obergrenzen von 3 Euro pro Quadratmeter binnen sechs Jahren (2 Euro bei niedriger Ausgangsmiete).
- Anpassung von Betriebskosten: Steigen Nebenkosten wie Heizung oder Müllabfuhr, dürfen diese Erhöhungen nach § 560 BGB anteilig umgelegt werden. Auch sinkende Betriebskosten müssen an den Mieter weitergegeben werden.
So funktioniert die Berechnung der Indexmiete
Die Grundformel ist einfach: Neue Nettokaltmiete = Bisherige Nettokaltmiete × Aktueller VPI ÷ Alter VPI. Dennoch gibt es einige Details, die der Rechner berücksichtigt:
Bisherige Nettokaltmiete
Die Ausgangsmiete ist die Kaltmiete ohne Nebenkosten und Heizkosten. Diese Basis wird mit dem Indexfaktor multipliziert.
Ausgangsmonat und VPI
Der „alte“ VPI ist der Wert des Monats, in dem die Miete zuletzt festgelegt oder angepasst wurde. Der Rechner enthält alle VPI‑Werte ab 2020 und wählt den passenden Wert automatisch aus.
Vergleichsmonat und aktueller VPI
Der „neue“ VPI stammt aus dem Vergleichsmonat, den du auswählst. So kannst du vergleichen, wie sich die Preise seit der letzten Anpassung verändert haben.
Manuelle Eingabe des VPI
Falls der aktuellste VPI noch nicht hinterlegt ist, lässt sich ein aktueller Wert manuell eingeben. Dadurch bleibt der Rechner aktuell, ohne dass er jeden Monat gepflegt werden muss.
Datum des Zugangs der Erhöhungserklärung
Wenn du das Datum einträgst, an dem dir der Vermieter die Erhöhung mitgeteilt hat, zeigt der Rechner den frühestmöglichen Wirksamkeitsmonat an. Nach § 557b BGB gilt die neue Miete nämlich erst ab dem Beginn des übernächsten Monats nach Zugang.
Mietfaktor und prozentuale Veränderung
Der Rechner ermittelt einen Faktor aus aktuellem und altem VPI und zeigt dir die prozentuale Veränderung an. So siehst du sofort, um wie viel Prozent deine Miete steigt oder fällt.
Interpretation der Ergebnisse
Die Ausgabe umfasst die neue Nettokaltmiete, den monatlichen Mehrbetrag, den jährlichen Mehrbetrag und die prozentuale Änderung. Ist der VPI geringer als im Ausgangsmonat, zeigt der Rechner eine negative Differenz an – deine Miete müsste dann sinken.
Voraussetzung für die Mietanpassung
Damit eine Indexmieterhöhung wirksam ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 557b BGB können Mieter und Vermieter schriftlich vereinbaren, dass die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt wird. Diese Vereinbarung muss klar und verständlich im Mietvertrag stehen.
- Schriftform: Die Indexmiete muss schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterschrieben werden. Eine versteckte oder überraschende Klausel kann unwirksam sein.
- Sperrfrist: Zwischen zwei Anpassungen muss mindestens ein Jahr liegen. Eine Indexmiete darf höchstens einmal alle zwölf Monate angepasst werden.
- Erhöhungserklärung: Der Vermieter muss die Änderung in Textform mitteilen. Das Schreiben muss die alte Miete, die neuen Indexziffern und die neue Miete in Euro enthalten.
- Wirksamkeitsdatum: Die geänderte Miete ist erst ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.
- Ausschluss anderer Erhöhungen: Solange eine Indexmiete gilt, sind Erhöhungen nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) ausgeschlossen. Nur Modernisierungsumlagen (§ 559 BGB) und Betriebskostenerhöhungen (§ 560 BGB) können zusätzlich erhoben werden.
Indexmieten müssten bei fallendem VPI theoretisch auch gesenkt werden
Bei einer Indexmiete gilt der Grundsatz der Symmetrie: Wie die Miete bei steigenden Preisen angepasst werden darf, muss sie bei sinkenden Preisen gesenkt werden. Wenn die Inflationsrate negativ ist und der VPI fällt, verringert sich der Indexfaktor. In der Praxis passiert das selten, ist aber nicht ausgeschlossen.
Als Mieter solltest du daher die Entwicklung des VPI im Blick behalten. Fällt der Index deutlich, kannst du den Vermieter schriftlich um eine Senkung bitten. Automatisch sinkt die Miete nicht – der Vermieter muss dir aber eine Verringerung gewähren, wenn du sie einforderst.

